Mit Mietwagen an der Leitplanke gelandet

Autovermieter kann den Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit haftbar machen

onlineurteile.de - Ein Münchner Unternehmer war auf der Autobahn Richtung Kufstein unterwegs. Auf schneeglatter Fahrbahn verlor er die Kontrolle über das Auto - ein Mietwagen der Fa. Sixt - und prallte gegen die Mittelleitplanke. Bei unerwartet starkem Schneefall Anfang April hatten sich viele Unfälle ereignet und die Polizei war im Großeinsatz. Wohl deshalb kümmerte sich keiner um den Münchner, obwohl er per Handy die Polizeinummer angerufen hatte. Der Unternehmer kehrte nach München zurück und brachte das beschädigte Fahrzeug am nächsten Tag zum Autovermieter.

Nun ging der Ärger erst richtig los, denn Sixt verlangte vom Kunden Schadenersatz für die Reparaturkosten von rund 10.000 Euro. Der Mieter wurde mit einer Reihe von Vorwürfen konfrontiert: Nach dem Unfall habe er weder die Polizei, noch den Autovermieter verständigt und somit seine Aufklärungspflicht verletzt. Letztlich habe er Unfallflucht begangen und außerdem keine schriftliche Schadenanzeige eingereicht. Der Unternehmer stritt jedes Fehlverhalten ab und pochte auf die Klausel im Mietvertrag zur Haftung für Unfallschäden: Der Mieter hafte dafür nur, wenn er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Beim Landgericht München I scheiterte der Autovermieter mit seiner Zahlungsklage (12 O 20786/03). Mehr als die vereinbarten 800 Euro Selbstbeteiligung müsse der Mieter nicht berappen, entschieden die Richter. Denn der Autovermieter habe keine seiner Anschuldigungen belegen können. Wenn die Polizei wegen zahlreicher Unfälle zur gleichen Zeit, zum Teil mit Personenschäden, keine Meldung mehr eintrage und den vergleichsweise harmlosen Unfall des Münchners nicht aufnehme, sei das nicht dem Kunden anzulasten. Daher sei seine Heimfahrt auch nicht als Unfallflucht anzusehen. Der Autofahrer behaupte, per Handy den Unfall auch der Mietwagenfirma gemeldet zu haben, was diese nicht widerlegen konnte. Er sei nicht verpflichtet, die Schadensanzeige schriftlich einzureichen; diese Regelung im Mietvertrag sei unwirksam.