Mit nagelneuem Coupé verunglückt

Haftpflichtversicherer will nur für die Reparatur (plus Wertverlust) aufkommen

onlineurteile.de - Ein Geschäftsmann hatte sich für stolze 97.379 Euro einen neuen BMW (M 6 Coupé) geleistet. Kaum hatte er den Wagen zugelassen, krachte er mit einem Lastwagen zusammen. Schuld am Unfall war der Lastwagenfahrer. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten für den BMW auf 5.379 Euro, die Wertminderung auf 3.500 Euro. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte nicht mehr als diese Beträge zahlen, während der unglückliche Autobesitzer den Wert des Neuwagens verlangte.

Er könne als Geschäftsführer eines Unternehmens doch bei Kunden und Geschäftspartnern nicht mit einem geflickten Auto vorfahren, beschwerte sich der Mann. Das sei durchaus zumutbar, fand der Versicherer, denn die beschädigten Teile würden ausgetauscht, ohne Spuren zu hinterlassen. Also wäre es wirtschaftlich unvernünftig, auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Dem folgte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nicht und entschied den Streit zu Gunsten des Autobesitzers (14 U 95/07). Dass es sich hier um einen Neuwagen handelte, stehe außer Zweifel, so das OLG. Mit 607 Kilometern auf dem Tacho sei der Autofahrer am Tag nach der Erstzulassung verunglückt. Fabrikneue Fahrzeuge erfreuten sich besonderer Wertschätzung. Daher müsse sich der Besitzer nicht mit Ersatz für Reparaturkosten und Wertverlust begnügen - wenn der Wagen beim Unfall erheblich beschädigt wurde.

Und das treffe hier zu. Von "spurenloser Auswechslung" könne nicht die Rede sein, wenn auch tragende Teile (Stütze links) geschweißt werden müssten. Damit werde ein Auto - auch bei technisch einwandfreier Reparatur - nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt, sondern verliere das Merkmal "nagelneu". Dem komme ein gewisser Vermögenswert zu. Deshalb stehe dem Geschäftsmann Entschädigung in Höhe des Kaufpreises zu.