Mit Umzugs-Lkw gegen Stadttor gedonnert

Automieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

onlineurteile.de - Umzugsfreuden: Ein Ehepaar zog in eine andere Stadt. Um Geld zu sparen, mietete der Mann einen Umzugslaster und setzte sich selbst ans ungewohnte Steuer. Alles ging gut, bis ein Stadttor von 2,5 Metern Höhe zu durchfahren war. Kurz vor dem Tor wechselte der Fahrer die Spur, um einem Radfahrer auszuweichen, und scherte hinter einem anderen Laster ein, der ihm die Sicht auf das niedrige Steintor versperrte. Mit dem 3,5 Meter hohen Lkw donnerte der Mann gegen das Tor und beschädigte den Mietwagen.

Nun verlangte der Autovermieter Schadenersatz. Dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) legten die Haftung für Schäden auf eine Selbstbeteiligung von maximal 2.000 DM fest. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sollte der Mieter in voller Höhe für Schäden haften. Grob fahrlässig sei es allemal, meinte der Autovermieter, wenn jemand gegen ein offenkundig zu niedriges Tor fahre. Das Oberlandesgericht Rostock wollte darin jedoch nur ein "entschuldbares Augenblicksversagen" sehen (3 U 166/02). Selbst wenn eine Höhendifferenz von einem Meter ins Auge springe und obendrein Verkehrsschilder auf die Höhe des Stadttores hinwiesen: Hier hätten so viele unglückliche Zufälle eine Rolle gespielt, dass man dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könne.

Er kenne sich in der Stadt nicht aus und habe mit Lkws keine Erfahrung, sei also im Stress gewesen. Zunächst sei er auf der rechten Spur gefahren, die am Tor vorbeiführe. Um dem Radfahrer Platz zu machen, sei er nach links auf die Spur gefahren, die unter dem Tor hindurchführe. Das habe er in der Eile nicht bemerkt, weil er wegen des vorausfahrenden Lasters weder das Tor, noch die Hinweisschilder sehen konnte. Das sei kein "unentschuldbares Fehlverhalten", deshalb müsse der Fahrer dem Autovermieter nur die vereinbarte Selbstbeteiligung überweisen.