Mit X-Chips Kaugummis aus dem Automaten geholt

Automatenaufsteller verklagen Hersteller der Chips auf Schadenersatz

onlineurteile.de - Eine X-GmbH stellte vor Tankstellen und Supermärkten Warenautomaten auf, die mit kleineren Spielsachen und Kaugummis gefüllt waren. Mit 1-DM-Stücken konnte man sich am Automaten das Gewünschte "ziehen". Findige Freunde des Kaugummis fanden heraus, dass der Vorgang auch mit X-Chips funktionierte. X-Chips sind runde Marken, mit denen man die Einkaufswagen von Supermärkten auslösen kann, wenn gerade kein 1-DM-Stück bzw. keine 1-Euro-Münze zur Stelle ist. Die X-GmbH wollte verständlicherweise in ihren Automaten keine X-Chips, sondern Geldstücke vorfinden. Sie verklagte den Hersteller der X-Chips auf Schadenersatz und warf ihm vor, seine Marken widersprächen der Medaillenverordnung. Diese Verordnung verbietet es, münzenähnliche Marken und Medaillen in Umlauf zu bringen.

Die Vorschrift diene dem Funktionieren des Geldumlaufs und sei kein Schutzgesetz zu Gunsten von Automatenaufstellern, erklärten die Richter des Oberlandesgerichts München und wiesen die Klage ab (27 U 595/02). Millionenfach seien die Chips als Werbegeschenk hergestellt worden, um den Menschen die mühsame Suche nach einer passenden Münze für den Einkaufswagen zu ersparen. Dass sie zum Schaden der Automatenaufsteller missbraucht würden, sei bedauerlich. Aus der Medaillenverordnung ergebe sich jedoch kein individueller Anspruch auf Schadenersatz gegen den Chip-Produzenten.

Es sei zwar ordnungswidrig, Chips in der Größe von 1-DM-Münzen bzw. 1-Euro-Münzen herzustellen (außer mit einem Loch in der Mitte, das jede Verwechslung mit Münzen, auch am Automaten, ausschließe). Aber eine rechtswidrige Schädigung der Automatenbetreiber sei das nicht: Für den wirtschaftlichen Schaden der X-GmbH sorge nicht der Produzent der Chips, sondern die "Kunden".