Mitarbeiterin betrog Bahn um 160 Euro
onlineurteile.de - Zum 40. Dienstjubiläum spendiert die Deutsche Bahn ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu einer Feier mit Kollegen, maximal 250 Euro für Bewirtungskosten. Eine Zugabfertigerin nutzte diese Gelegenheit: Sie ließ sich nach der Feier von der Catering-Firma, die das Essen geliefert hatte, eine "Gefälligkeits"-Quittung über 250 Euro ausstellen, obwohl das Buffet nur 90 Euro gekostet hatte.
Von der Bahn ließ sich die Frau 250 Euro "erstatten". Wegen dieses Betrugs um 160 Euro kündigte die Bahn der Arbeitnehmerin fristlos. Doch deren Kündigungsschutzklage hatte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Erfolg (2 Sa 509/10). Trotz des strafrechtlich relevanten, groben Fehlverhaltens, das an sich eine Kündigung rechtfertige, sei im konkreten Fall die Kündigung unwirksam, so das LAG.
Wenn jemand 40 Jahre lang ohne irgendeine Beanstandung für einen Arbeitgeber arbeite, führe dies zu einem sehr hohen Vertrauenskapital. Das sei durch einen einmaligen Fehltritt noch nicht zerstört - zumal die Pflichtverletzung nicht mit der beruflichen Tätigkeit der Frau zusammenhänge. Denn als Zugabfertigerin habe die Arbeitnehmerin - anders als eine Supermarkt-Kassiererin - nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Darüber hinaus habe die Bahnmitarbeiterin ihren Fehler auch sofort zugegeben.