Mitbewohnerin soll nach dem Tod des Mieters ausziehen

Lebte sie mit ihm und der Tochter "wie eine Familie" zusammen, darf der Vermieter die Frau nicht vor die Tür setzen

onlineurteile.de - Nachdem die Frau des Mieters K gestorben war, zog 1994 eine gute Bekannte bei ihm ein. Fortan führten sie den Haushalt gemeinsam und die Frau kümmerte sich "wie eine Mutter" um K’s Tochter. Auch als er 2002 zum Betreuungsfall wurde, übernahm sie — mit dem Einverständnis der Tochter — die Verantwortung und betreute ihn. 2009 starb der Mann. Selbstverständlich könne die Bekannte in der Wohnung bleiben, meinte nun die Tochter. Sie wolle nur, wenn sie zu Besuch komme, in ihrem alten Kinderzimmer wohnen.

Diese Vereinbarung war dem Vermieter allerdings egal. Er kündigte den Mietvertrag: Die Bekannte habe keinen Anspruch auf die Wohnung. Sie habe dort nur gewohnt, um Herrn K zu betreuen. Dieser Behauptung widersprach die Tochter vehement: Sie hätten wie eine Familie zusammen gelebt.

Das Amtsgericht Görlitz wies die Räumungsklage des Vermieters ab (4 C 822/09). Die Kündigung sei unwirksam: Nach dem Tod von K habe die Mitbewohnerin das das Mietverhältnis fortsetzen dürfen. Denn sie habe mit dem Verstorbenen dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Dabei komme es nicht so sehr darauf an, ob es sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gehandelt habe — oder um das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- und Pflegeheim. Entscheidend sei, dass zwischen den Bewohnern eindeutig eine "innere Bindung" bestand.

Aber selbst, wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte die Frau das Recht, weiterhin dort zu wohnen. Dann wäre nämlich die Tochter als Erbin des Verstorbenen an dessen Stelle in das Mietverhältnis "eingetreten". Und die Tochter habe ohnehin mit der Bekannten ausgemacht, dass sie in der Wohnung bleiben könne.