Mobilfunkanlage auf dem Grundstück

Werden die Grenzwerte eingehalten, kann der Verpächter nicht wegen gesundheitlicher Risiken kündigen

onlineurteile.de - Die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte eine Grundstücksfläche von ca. 20 qm neben ihren Stallungen an ein Mobilfunkunternehmen verpachtet, um dort eine Mobilfunksendeanlage zu installieren. Der Pachtvertrag sollte 20 Jahre laufen. Doch bald kamen der Grundstückseigentümerin Bedenken. Sie kündigte den Pachtvertrag, weil sie Gefahren für die Gesundheit von Tieren und Personen durch elektromagnetische Felder fürchtete. Das Mobilfunkunternehmen akzeptierte die Kündigung nicht.

Die Räumungsklage der Landwirtin wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Jena abgewiesen (1 U 114/05). Solange eine Mobilfunkanlage die geltenden Grenzwerte für Strahlenbelastung einhalte, so das OLG, könne die Verpächterin nicht wegen gesundheitlicher Risiken außerordentlich kündigen. Überschreite eine Anlage die Grenzwerte nicht, spreche dies dafür, dass die Anlage die Umgebung nur unwesentlich beeinträchtige.

Auch der Versuch der Verpächterin, den Vertrag unter Hinweis auf eine unangemessen lange Laufzeit fristgemäß zu kündigen, scheiterte. Dass die Grundstückseigentümerin ausgerechnet auf die Nutzung dieser 20 qm angewiesen sei, sei nicht nachvollziehbar, erklärte das OLG. Vor dem Vertragsschluss habe die Betriebsinhaberin ja wohl einschätzen können, ob sie auf diese Bodenfläche 20 Jahre lang verzichten könne. Wenn sie dies bejahe und einen entsprechenden Vertrag vereinbare, sei diese Vereinbarung wirksam.