Mobilfunksendemast im Wohngebiet?

Wenn er nicht stört, kann die Installation ausnahmsweise zulässig sein

onlineurteile.de - Ein Grundstückseigentümer, der neben der Burg Steineck in Rheinbreitbach wohnt, klagte gegen die vom Landkreis erteilte Baugenehmigung für einen Mobilfunksendemast. Die Mobilfunkanlage sollte auf eben dieser Burg installiert werden. Dagegen wandte sich der Anwohner, weil der Sendemast das Erscheinungsbild des reinen Wohngebiets störe.

Doch das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage des Hauseigentümers gegen die Baugenehmigung ab (1 K 1099/10.KO). Eine "untergeordnete Nebenanlage" (d.h. eine Mobilfunkanlage, die nicht eigenständig die Gegend versorgt, sondern nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktioniert) sei ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig.

Der Mast halte alle baurechtlich vorgeschriebenen Abstände ein, ebenso die für Funkstrahlen festgesetzten Sicherheitsabstände. Gesundheitliche Gefahren für die Anwohner seien daher nicht zu befürchten. Optisch ordne sich der Sendemast in die Umgebung ein. Er falle angesichts der ohnehin schon vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck nicht weiter auf und beeinträchtige den Charakter des Wohngebiets nicht.