Modernisierungskosten ...
onlineurteile.de - Ein Mietshaus mit drei Wohnungen wurde wärmegedämmt. Anschließend kam es zum Streit zwischen zwei Mietern und dem Vermieter über die Mieterhöhung anlässlich der Modernisierung. Der Vermieter legte nämlich die Modernisierungskosten auf alle drei Wohnungen um, gestaffelt nach Wohnfläche. Das hielten die Mieter der Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Stock für ungerecht: Von den Dämmmaßnahmen profitiere im wesentlichen der Mieter im obersten Stock.
Das Landgericht Münster entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters (8 S 131/09). Die Aufteilung von Modernisierungskosten nach Wohnfläche sei zulässig - es sei denn, einzelne Kosten seien tatsächlich nur einer Wohnung zuzuordnen. Entgegen der Behauptung der Mieter treffe das hier aber nicht zu: Der Bausachverständige habe bestätigt, dass die Modernisierung dem ganzen Haus durch geringeren Energieverbrauch zugute komme.
Möglicherweise spare der Mieter im zweiten Stock mehr als die anderen, räumte das Gericht ein. Deswegen sei aber die Umlage gemäß dem Kriterium Wohnfläche noch nicht als ungerecht anzusehen. Wer wieviel spare, sei nicht einfach und schnell festzustellen, da dies ja auch vom Heizverhalten der Bewohner abhänge. Der Vermieter könne aber nicht mit der Umlage der Kosten warten, bis dieser Punkt einwandfrei geklärt sei. Die Umlage müsse einfach praktikabel und einfach überprüfbar sein, die Umlage nach Fläche leiste dies.