Möbel vom Vormieter

Nachmieter halten Ablöse für überhöht

onlineurteile.de - Für eine fünfstellige Summe sollten Nachmieter die komplette Wohnungseinrichtung des Vormieters übernehmen - so war es jedenfalls vereinbart. Später reute sie das Geschäft. Die Nachmieter erklärten den Kaufpreis für überhöht und blieben dem Vormieter 17.895 Euro schuldig. Vor dem Kadi traf man sich wieder.

Das Kammergericht in Berlin entschied, die Käufer müssten den Restbetrag nachzahlen (8 U 314/03). Bei der Ablösung von Möbeln gebe es zwar Schranken. Der Kaufpreis dürfe zum Wert der erworbenen Gegenstände nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Laut Gesetz sei eine Ablöse-Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter unwirksam, wenn die Ablöse den objektiven Wert der Einrichtungsgegenstände um mehr als 50 Prozent übersteige. Den Nachmietern war jedoch im Prozess der Beweis nicht gelungen, dass die Ablöse überhöht war.

Das Kammergericht stellte zu diesem Punkt klar, dass es bei der Bewertung des Einrichtungsgegenstände nicht allein auf deren Zeitwert ankommt - einen Preis, wie er etwa auf einem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Vielmehr sei auf deren Gebrauchswert in der konkreten Wohnung abzustellen, betonten die Richter. Und der liege natürlich höher: Immerhin blieben dem Nachmieter (neben der Neuanschaffung von Möbeln) auch Kosten für Transport und Einbauten erspart.