Möbelgeschäft mit gefährlichem Bilderregal

Bilder-Lawine ging auf eine Kundin nieder, die sich einen Wirbel brach

onlineurteile.de - Auf der Suche nach einem Geschenk für eine Freundin hatte sich die Frau in der Bilderabteilung eines Möbelgeschäfts umgesehen. Aus der obersten Reihe eines Regals mit gerahmten Glasbildern wollte sie ein kleines Bild herausziehen. So weit kam es aber gar nicht. Mit der ersten, leichten Berührung löste die Kundin eine Art Lawine aus: Kleine Bilder von oben und große Bilder aus der mittleren Reihe stürzten auf sie nieder. Eine Verkäuferin und eine andere Kundin fanden die Frau, auf dem Rücken liegend, zugedeckt mit Bildern.

Im Krankenhaus wurde noch am gleichen Tag ein Wirbelbruch festgestellt, der operiert werden musste. Es folgten zwei Wochen Klinikaufenthalt, drei Wochen in der Reha-Klinik und anhaltende Schmerzen über ein Jahr lang. Von der Inhaberin des Möbelgeschäfts forderte die Verletzte Schmerzensgeld: Die X-GmbH müsse dafür sorgen, dass Kunden in ihrem Laden gefahrlos einkaufen könnten.

Die X-GmbH wies jede Verantwortung von sich und behauptete, die Kundin sei selbst schuld: Das Regalsystem sei schon fast 500 Mal ausgeliefert worden, es sei unproblematisch und sicher. Vergleichbare Unfälle seien weder ihr, noch dem Hersteller bekannt. Die Kundin hätte das Verkaufspersonal um Hilfe bitten sollen, statt sich an den unten stehenden Bildern hochzuziehen.

Diesen Vorwurf konnte die Inhaberin des Möbelhauses jedoch nicht belegen. Für das Landgericht Konstanz stand dagegen nach den Zeugenaussagen fest, dass das Regal mit schweren Bildern überfüllt war (6 O 197/12 B). Nur so sei es zu erklären, dass schon das Anfassen eines Bildes einen Dominoeffekt auslöse und zahlreiche Bilder auf einmal "wie eine Wand" auf die Kundin kippten.

Auch die zweite Kundin habe bestätigt, dass das Regal unsachgemäß sortiert gewesen sei: Besonders schwere Bilderrahmen habe das Personal in der zweiten Regalreihe platziert und nicht ganz unten. Daher müsse man nicht umständlich prüfen, so das Landgericht, ob das Regal im Prinzip "sicher konstruiert" sei. Denn hier gehe es nicht um die Konstruktion, sondern um Bedienungsfehler, also darum, wie das Regal gefüllt und sortiert war.

Die verletzte Frau habe auch nicht das Personal um Hilfe bitten müssen. Bei einer Körpergröße von 1,65 Metern könne eine Kundin durchaus selbst nach Ware in der oberen Reihe eines Regals greifen. Im Übrigen sei es Sache der X-GmbH, ihr Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von durchschnittlicher Größe auch ohne Hilfe erreichbar sei.

Die GmbH musste der Kundin 10.000 Euro Schmerzensgeld und fast 3.000 Euro dafür zahlen, dass sie zwei Monate lang ihren Haushalt nicht führen konnte.