Möbelhaus veranstaltet Urlaubsgewinnspiel

Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig angegeben werden

onlineurteile.de - Ein "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe" beanstandete das Zeitungsinserat eines großen Kölner Möbelhauses. Inmitten von Reklame für Sonderangebote sollte ein "Urlaubsgewinnspiel" Kunden für den Möbelhändler einnehmen. Vor blauem Hintergrund (Ozean, Meeresrauschen ...) lockte eine Palme.

Darüber standen - neben den Öffnungszeiten des Möbelhauses - die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon ... Einsendeschluss ist ... Es entscheidet das Los". Die Teilnahmebedingungen seien unklar, kritisierte der Verein. Dieser Kritik mochte sich der Bundesgerichtshof nicht anschließen (I ZR 196/05).

Den Verbrauchern werde mitgeteilt, bis wann sie wie teilnehmen könnten und wie die Gewinner ermittelt würden ("Los entscheidet"). Der Händler weise auch darauf hin, dass Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen seien. Mehr Angaben seien für die Verbraucher nicht von Interesse. Dass im Umfeld dieser Hinweise für Sonderangebote geworben werde, hindere Verbraucher nicht daran, die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Deutlich werde auch, dass das Gewinnspiel für das Möbelhaus werben solle.