Monegassische Fürstenfamilie contra Boulevardpresse
onlineurteile.de - Seit Jahrzehnten setzt sich die Fürstenfamilie von Monaco energisch gegen die Regenbogenpresse zur Wehr, um ihre Privatsphäre zu wahren. Die Boulevardblätter geben dennoch wohl niemals auf: Schlagzeilen über Caroline und Co. steigern eben die Auflage. Diesmal erreichte die Zeitschrift "Revue" sogar einen Punktsieg vor Gericht.
Sie hatte 2006 über eine angebliche "erste Liebe" der Prinzessin Charlotte - Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco - berichtet, garniert mit einigen Fotos: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F W die Gesellschaft". Und so weiter. Einige Textpassagen des Berichts waren von der Justiz bereits für unzulässig erklärt worden.
Mit ihrem Antrag, auch die Publikation der Fotos zu verbieten, scheiterte die Prinzessin jedoch beim Bundesgerichtshof (VI ZR 125/08). Die Veröffentlichung der strittigen Fotos beeinträchtige ihr Recht am eigenen Bild nicht, so die Bundesrichter: Denn es gehe um zeitgeschichtliche Ereignisse, an denen die Prinzessin teilgenommen habe.
Die Bildberichterstattung darüber sei auch ohne Erlaubnis der fotografierten Personen zulässig. Ein Foto von Charlotte sei bei der Eröffnung einer Kunstausstellung im Pariser Centre Pompidou (mit Bildern von Yves Klein) entstanden, eines beim Rosenball und eines bei der Amtseinführung ihres Onkels, Prinz Albert, als Fürst von Monaco.
Die Auftritte prominenter Personen bei solchen gesellschaftlichen Ereignissen seien von öffentlichem Interesse. Wer dort erscheine und in wessen Begleitung, gehöre zur zulässigen Berichterstattung über das Ereignis. Wenn die Prinzessin bei offiziellen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W erscheine, sei es der Presse - im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Familie - nicht verwehrt, den Bericht über die Amtseinführung oder einen Ball mit Bildern zu illustrieren.