Montags-Wohnmobil?
onlineurteile.de - Zum stattlichen Preis von 133.743 Euro hatte Herr M ein neues Wohnmobil gekauft. Kaum war es geliefert (April 2009), begann der Käufer zu reklamieren. Im Mai rügte er 20 Mängel: So knarrte die Satellitenantenne beim Ausfahren, die Spüle fand M fleckig, die Stoßstange sei lose und die Toilettenkassette habe sich während der Fahrt aus der Halterung gelöst. Im Sommer und im Frühjahr 2010 ging es in diesem Stil weiter.
Im Frühjahr 2011 erschien M wieder beim Händler: In der Zwischenzeit habe er "weitere Mängel selbst beseitigt" und in der Werkstatt Garantiearbeiten durchführen lassen, schimpfte er. Und nun seien schon wieder 15 Fehler zu beklagen. Nach Ansicht seines Sachverständigen koste es etwa 5.400 Euro, sie zu beheben. Jetzt habe er genug und trete vom Kaufvertrag zurück.
Der Händler bot ihm an, die Mängel zu beseitigen. Unzumutbar, erklärte der Käufer: Bei so einer Häufung von Mängeln handle es sich um ein "Montagsauto". Auf weitere Nachbesserungsversuche müsse er sich nicht mehr einlassen. Vielmehr dürfe er jetzt das Wohnmobil zurückgeben, ohne dem Verkäufer noch eine Frist für Reparaturen einzuräumen. M zog vor Gericht und verlangte den Kaufpreis (minus Wertminderung) zurück.
Doch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VIII ZR 140/12). Ein Rücktritt vom Kaufvertrag komme hier nicht in Frage. Das Wohnmobil sei keineswegs als "Montagsauto" einzustufen, obwohl in einem relativ kurzen Zeitraum zahlreiche Mängel auftraten. Dabei gehe es aber nicht allein um die Anzahl: Die meisten "Defekte", die M beanstandet habe, stellten nur Bagatellprobleme dar. Sie beträfen nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Wohnmobils, sondern nur Optik und Ausstattung.
Wenn die Satellitenantenne beim Ausfahren knarze, sei das bestenfalls lästig. Auch eine Vielzahl solcher Mängel rechtfertige nicht den Schluss, das Fahrzeug sei produktionsbedingt von so schlechter Qualität, dass es auch in Zukunft fehleranfällig bleiben werde. Nur dann wäre das Urteil "Montagsauto" korrekt und weitere Reparaturen für den Käufer unzumutbar. Das treffe hier aber nicht zu: M müsse dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, um die Mängel zu beheben.