Motorrad am Badesee geparkt

Geldbuße nicht gerechtfertigt: Was verbietet das Verbotszeichen 260?

onlineurteile.de - Im Sommer 2007 fuhr ein Motorradfahrer zum Baden an einen See in der Nähe von Karlsruhe. Das Seeufer war durch das Verbotszeichen 260 gesperrt ("Verbot für Krafträder und Kraftwagen" - rot umrandete Symbole für Auto und Motorrad). Bei dem Verkehrsschild stieg der Mann ab, schob sein Motorrad noch ein wenig in Richtung Ufer und stellte es für einige Stunden ab.

Bei der Rückkehr fand er einen Strafzettel vor. Sein Protest dagegen half nichts: Weil der Motorradfahrer das Fahrverbot ignoriert habe, brummte ihm das Amtsgericht 15 Euro Geldbuße auf. Das Zeichen 260 erfasse auch den "ruhenden Verkehr". Das wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe verneint, das über die Rechtsbeschwerde des Motorradfahrers gegen die Sanktion zu entscheiden hatte (1 Ws 65/08).

Das Verbotszeichen 260 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbiete das Schieben und Parken von Krafträdern nicht. Es konkretisiere nur das Verbotszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art", rundes weißes Schild mit rotem Rand). Und dieses Zeichen erfasse das Schieben von Krafträdern nicht.

Der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens 260 sei diffus. Der Verkehrsteilnehmer könne ihm zumindest nicht eindeutig entnehmen, dass damit auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern gemeint sei (zumal die StVO dafür sowieso besondere Zeichen vorsehe).