Motorroller-Diebstahl misslingt

Beschädigt der Dieb danach das Kfz, muss die Teilkaskoversicherung den Schaden nicht regulieren

onlineurteile.de - Herr V hatte abends seinen Motorroller mit eingerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz abgestellt. So schilderte er den Fall später seiner Teilkaskoversicherung: In der Nacht habe jemand versucht, den Motorroller zu stehlen. Um die Sperre zu überwinden, habe er das Lenkrad überdreht. Weil das nicht klappte, habe er anschließend wohl den Roller vor lauter Frust zu Boden gedonnert und darauf eingetreten. Jedenfalls sei der Roller beschädigt - wenn auch nicht gestohlen.

Seine Teilkaskoversicherung müsse für die Reparatur aufkommen, fand Herr V. Der Versicherer sah das anders und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (IV ZR 248/08). Nach den Vertragsbedingungen des Versicherers seien solche Schäden - durch mutwilliges Verhalten bzw. Vandalismus nach einem missglückten Diebstahl - nur in der Vollkasko mitversichert.

Die Teilkaskoversicherung müsse dagegen nur für Schäden geradestehen, die beim und durch den Diebstahl selbst entstehen. Das treffe bei Vandalismus nicht zu - das könne auch ein durchschnittlich informierter Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht den Versicherungsbedingungen entnehmen.

Wenn jemand verärgert auf einen Motorroller eintrete, weil die Tat missglückt sei, geschehe das nicht mehr, um ihn zu stehlen. Sondern eben deshalb, weil das Stehlen nicht geklappt habe, der verfolgte Zweck nicht mehr zu erreichen sei. Das sei nachträgliches, spontanes Verhalten aus Wut, unabhängig vom Diebstahlsplan.