Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen
onlineurteile.de - Im Sommer 2007 hatte Herr P in einem Autohaus für 9.750 Euro einen gebrauchten Alfa Romeo gekauft (ca. vier Jahre alt, 53.000 km auf dem Tacho). Vor der Übergabe führte die Werkstatt des Autohauses kleine Wartungsarbeiten durch. Acht Monate später riss bei Kilometerstand 72.000 km der Zahnriemen des Wagens: Er blieb mit zerstörtem Motor liegen. Für den Austausch des Motors musste Herr P 6.640 Euro berappen.
Nun erst studierte er Betriebsanleitung und Servicevorschriften des Herstellers. In der 2003 gedruckten Betriebsanleitung, die er beim Kauf erhalten hatte, wurde eine Sichtkontrolle des Zahnriemens bei 60.000 km empfohlen. Mindestens alle 120.000 km sollte er ausgewechselt werden (bzw. alle drei Jahre bei schwierigen Fahrbedingungen).
Später verschärfte Alfa Romeo diese Vorschriften. In einer Servicemitteilung im Internet vom Frühjahr 2006 hieß es, bei der Motorversion "Twin Spark" müsse der Zahnriemen in einem Intervall von 60.000 km ausgetauscht werden. Darauf habe das Autohaus nicht hingewiesen, warf Herr P dem Verkäufer vor, und verklagte ihn auf Ersatz der Reparaturkosten.
Doch das Landgericht Karlsruhe winkte ab (6 O 82/09). Der Käufer eines Gebrauchtwagens müsse sich grundsätzlich selbst darum kümmern, die Wartungsintervalle einzuhalten. Er müsse die Betriebsanleitung seines Autos lesen und sich an die einschlägigen Service-Empfehlungen halten. Dass diese sich gelegentlich änderten, sei allgemein bekannt.
Dem Autohändler sei kein Vorwurf daraus zu machen, dass er über die geänderten Servicevorschriften von Alfa Romeo nicht Bescheid wusste und den Käufer deshalb nicht informierte. Gebrauchtwagenverkäufer seien nicht verpflichtet, für alle Fahrzeuge, die sie im Angebot hätten, regelmäßig die Inspektionsvorgaben zu überprüfen, alle Servicehefte ständig zu aktualisieren und den Kunden Änderungen ungefragt mitzuteilen.
Eine Pflicht zur Information hätte nur bestanden, wenn sich Herr P im Zusammenhang mit dem Kauf ausdrücklich nach dem aktuellen Stand der Servicebestimmungen erkundigt und/oder das Autohaus mit einer gründlichen Inspektion beauftragt hätte.