Motorschaden im Ausland

Wer haftet für Schäden beim Abschleppen: die Schutzbrief-Versicherung oder das Abschleppunternehmen?

onlineurteile.de - Während einer Fahrt in Holland blieb der Citroen eines deutschen Autofahrers mit Motorschaden liegen. Seine Kfz-Versicherung umfasste auch einen Schutzbrief für Auslandsreisen: In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Falle des Falles die Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland organisieren und dem Autobesitzer in dessen Auftrag ein Abschleppunternehmen vermitteln würde.

Das klappte auch. Allerdings: Als der Autofahrer seinen Wagen in Deutschland in Empfang nahm, bemerkte er neue Schäden. Der Unterboden war erheblich verformt. Das könne nur beim Transport passiert sein, so der Autobesitzer. Die Versicherung müsse die Reparaturkosten (2.930 Euro) tragen - dazu sei sie laut Schutzbrief verpflichtet. Das Unternehmen war anderer Ansicht und verwies den Autobesitzer an den Abschleppdienst.

Das tat auch die Richterin des Amtsgerichts München: Sie wies die Klage des Autobesitzers gegen das Versicherungsunternehmen ab (242 C 9706/09). Die einschlägige Klausel in den Versicherungsbedingungen sei so zu verstehen: Im Ausland schließe die Versicherung als Vertreterin des Versicherten einen Vertrag für ihn ab, sie vermittle den Vertrag zwischen ihm und dem Abschleppunternehmen.

Die Versicherung schleppe das Auto nicht in Eigenregie ab, der Abschleppdienst werde auch nicht als ihr Erfüllungsgehilfe tätig. Daher hafte das Versicherungsunternehmen nicht für Fehler des Abschleppdienstes. Der Autobesitzer müsse seine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner - also gegen das Abschleppunternehmen - geltend machen.