Mountainbike-Rennstrecke zu holprig?
onlineurteile.de - Bei der Olympiade werden für Mountainbiker die Rennstrecken eigens so konzipiert, dass die Sportler über Stock und Stein brettern müssen. Das macht den Sport aus. Kaum zu glauben also, dass sich ausgerechnet ein Biker über eine unebene Rennstrecke beschwert
Beim City-Bike-Marathon 2010 geschah der Unfall: Ein Radsportler stürzte im Bereich des Fröttmaninger Fußballstadions beim Überfahren eines Bordsteins, brach sich Rippen und das Schlüsselbein. Für dieses Missgeschick sollte der Veranstalter des Rennens geradestehen und 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Bei den Parkplätzen nahe der Fußballarena habe man den Streckenverlauf nicht erkennen können, behauptete der verletzte Radfahrer, Mitglied eines Biker-Clubs. Er sei den anderen Teilnehmern hinterher gefahren. Kein Streckenposten weit und breit. Auf die Gefahrenstelle "Bordstein" habe keine Markierung hingewiesen, die Bordsteinkante sei nicht erkennbar gewesen. Wegen dieser Nachlässigkeit sei der Veranstalter für den Unfall verantwortlich.
Das Landgericht München I konnte den Vorwurf nicht nachvollziehen (34 O 27186/12). Auch und gerade bei einem City-Bike-Marathon müssten die Teilnehmer mit Hindernissen rechnen, so die zuständige Richterin. Erst recht mit Hindernissen wie Straßenschäden und Bordsteinkanten, die im städtischen Straßenverkehr ohnehin üblich seien. Wer freiwillig an einem Rennen wie dem City-Bike-Marathon teilnehme, akzeptiere in gewissen Grenzen auch das damit verbundene Sturzrisiko.
Für ein Mountainbike-Rennen sei es doch geradezu typisch, dass die Rennfahrer unebene Strecken bewältigen müssten. Genau dafür konstruierten die Hersteller diese Räder und statteten sie in besonderer Weise aus. An der Unfallstelle hätten die Biker die Bordsteinkante noch nicht einmal aufwärts, sondern abwärts überfahren müssen.
Nicht einmal dann, wenn man die fragwürdige Einordnung einer Bordsteinkante als riskante Stelle akzeptierte, wäre dem Veranstalter ein Vorwurf zu machen: Bei einem 80 Kilometer langen Rundkurs könnten die Organisatoren nicht alle Unebenheiten markieren oder diese durch Posten besonders absichern. Das stelle keine Pflichtverletzung der Veranstalter dar. (Der Radfahrer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)