Mülltonnen mit Öffnungszeiten

Zeitweises Absperren des Mülltonnenraums ist unzulässig

onlineurteile.de - In einer Wohnungseigentumsanlage wurde öfters Müll neben den Mülltonnen abgestellt oder falsch eingeworfen. Drei Wohnungseigentümer setzten sich mit ihrer Forderung durch - entsprechend ihren Miteigentumsanteilen waren sie in der Mehrheit -, den Mülltonnenraum nur noch an zwei Tagen in der Woche zu öffnen. Als der Raum teilweise gesperrt worden war, gingen die übrigen Eigentümer gerichtlich gegen die Verwalterin vor. Die Sperre müsse wieder aufgehoben werden, verlangten sie.

Mit ihrem Antrag hatten sie beim Amtsgericht Aachen Erfolg (12 UR II 53/02). Die Sperre verletze das Recht der Miteigentümer (bzw. ihrer Mieter) auf Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums, entschied der Richter. Auch wenn sich einzelne Hausbewohner in Sachen Müll nicht korrekt verhielten, sei das kein Grund, den Zutritt zum Mülltonnenraum zeitlich zu beschränken. Jeder Wohnungseigentümer müsse jederzeit die Möglichkeit haben, Müll in die Tonnen einzuwerfen.