Münchnerin rutschte auf Blitzeis aus

Die kommunale Räum- und Streupflicht steht "unter dem Vorbehalt des Zumutbaren"

onlineurteile.de - Am 15. Februar 2008 bildete sich ab etwa sechs Uhr morgens im gesamten Münchner Stadtgebiet Blitzeis. Alle Wege und Straßen waren sehr glatt. Eine Frau verließ kurz nach acht Uhr ihre Wohnung in der N-Straße, rutschte aus und brach sich den linken Arm. Sie kann ihn bis heute nicht mehr richtig bewegen. Von der Stadt München forderte die Frau 5.000 Euro Schmerzensgeld, weil der kommunale Winterdienst angeblich versagt hatte.

Das Oberlandesgericht München konnte allerdings keine Pflichtverletzung der Kommune erkennen und wies die Zahlungsklage des Glatteis-Opfers ab (1 U 3243/09). Ab fünf Uhr morgens sei an diesem Tag gestreut worden. Doch bei so ungünstiger Witterung, wenn der städtische Streudienst ohnehin im Dauereinsatz sei, müsse man beim Räumen und Streuen Prioritäten setzen.

Die N-Straße sei eine für den Verkehr wenig bedeutsame Nebenstraße. Angesichts dieser Tatsache sei es nicht zu beanstanden, dass hier nur in größeren Zeitabständen gestreut werde. Die Räum- und Streupflicht der Kommune bestehe nicht uneingeschränkt, sondern stehe unter dem Vorbehalt des Zumutbaren.

Freie Gehwege von sechs Uhr bis 22 Uhr könne eine Stadt - jedenfalls im winterlichen Bayern - nicht mit vertretbaren Mitteln gewährleisten. Für den seltenen Fall eines Eisregens müsse die Stadt auch kein zusätzliches Notfall-Personal einstellen. Das wäre für die Kommune unbezahlbar. Sie müsse nur das vorhandene Personal zielgerichtet und planvoll gegen die Glätte einsetzen. Und das sei geschehen.