Müssen Wohnungseigentümer Unkraut jäten?
onlineurteile.de - Eine Eigentümerversammlung fasste den Beschluss, die Gartenfirma nur noch im Frühjahr und Herbst mit dem Schneiden von Hecken und Gehölzen zu beauftragen. Um Kosten zu sparen, sollten die Hausbewohner künftig in Eigenregie unentgeltlich gießen und Unkraut jäten. Das passte einer Eigentümerin überhaupt nicht. Sie zog vor Gericht, um den Beschluss für ungültig erklären zu lassen.
Er sei schon deshalb nicht haltbar, so das Oberlandesgericht Köln, weil er inhaltlich zu unbestimmt sei (16 Wx 151/04). Ihm sei kein Arbeitsplan zu entnehmen. Niemand wisse, welcher Miteigentümer wann was erledigen solle. Das führe letztlich dazu, dass die laufende Gartenpflege unterbleibe, weil sich jeder auf die anderen verlasse.
Da der Beschluss schon deshalb unwirksam sei, könne die grundsätzliche Frage offenbleiben, ob Eigentümern überhaupt derartige Arbeiten durch Mehrheitsbeschluss auferlegt werden können. Die Richter tendierten aber klar dazu, diese Frage zu verneinen. Begründung: Hier gehe es nicht um übliche Tätigkeiten im Rahmen der Hausordnung (z.B. regelmäßige Reinigung des Treppenhauses). Zu anderen Dienstleistungen dürfe die Eigentümerversammlung Hausbewohner nicht gegen ihren Willen verpflichten. Gegen freiwillige Absprachen sei allerdings nichts einzuwenden.