Mütter nichtehelicher Kinder ...

... können unter bestimmten Bedingungen länger Unterhalt beanspruchen als gesetzlich vorgesehen

onlineurteile.de - Als sie von ihrem Freund, einem Zahnarzt, ein Kind bekam, hatte die Assistenzärztin ihre Stelle in der Klinik aufgegeben. Nach dem Ende der Beziehung wollte sie sich weiterhin um die gemeinsame Tochter kümmern und forderte vom Vater Unterhalt auch für sich.

Müttern nichtehelich geborener Kinder steht nach dem Gesetz drei Jahre lang Unterhalt zu, wenn sie wegen der Kinderbetreuung keine Erwerbstätigkeit ausüben. Geschiedene Mütter dagegen erhalten vollen Unterhalt, bis das Kind oder die Kinder acht Jahre alt sind. Dann, so die Rechtsprechung, kann man ihnen eine Teilzeittätigkeit zumuten. Sind die Kinder 15 Jahre alt, wird von ihnen erwartet, dass sie wieder ganz in den Beruf einsteigen und allein für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das der Assistenzärztin Anspruch auf Unterhalt zugesprochen hatte, bis die Tochter sieben Jahre alt wird (XII ZR 11/04). Mütter nichtehelicher Kinder könnten sich zwar nicht in gleicher Weise auf den Schutz von Ehe und Familie berufen wie geschiedene Ehefrauen. Unter bestimmten Umständen könne aber auch die konkrete Ausgestaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch fortdauere, auch wenn das Kind bereits älter als drei Jahre sei.

Im konkreten Fall sei es für die Mutter wegen einer dauerhaften Erkrankung unmöglich, neben der Erziehung des Kindes eine Vollzeitstelle auszufüllen. Für den wohlhabenden Vater sei es dagegen ohne weiteres zumutbar, länger Unterhalt zu zahlen.