Musikerin kämpft um Teilzeit

Wer während der Elternzeit Teilzeit arbeitet, kann das auch danach fortsetzen

onlineurteile.de - Eine Bratsche-Spielerin im Staatsorchester der Bayerischen Staatsoper München bekam ein Baby. Danach nahm sie die "Elternzeit" in Anspruch. (Früher hieß das Erziehungsurlaub: Ein(e) Arbeitnehmer(in) bekommt maximal 36 Monate frei, um ein Baby zu betreuen; in dieser Zeit ist aber auch Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden möglich.) Die Musikerin vereinbarte mit der Orchesterleitung, während der Elternzeit halb so viele Stunden zu arbeiten wie als vollbeschäftigte Angestellte. Nach Ablauf der Elternzeit wollte die junge Mutter bei dieser Regelung bleiben.

Da der Arbeitgeber ihren Antrag ablehnte, traf man sich vor Gericht wieder. Die Musikerin gewann den Prozess in allen Instanzen, zuletzt auch beim Bundesarbeitsgericht (9 AZR 522/03). Die Argumentation der Orchesterleitung, Teilzeitarbeit gefährde die Homogenität des Orchesters, überzeugte die Richter nicht. Denn die Arbeitnehmerin hatte sich auch während der Elternzeit problemlos in das Orchester eingefügt.

Dass die Teilzeitarbeit den Interessen des "Betriebs" widerspreche, sei daher nicht nachvollziehbar, urteilten die Richter. Wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit Teilzeit arbeite, ohne dass dies den betrieblichen Ablauf störe, könne er regelmäßig nach dem Ende der Elternzeit weiterhin Teilzeit arbeiten. Über die Verteilung der Arbeitsstunden der halben Stelle entscheide allerdings der Arbeitgeber.