Muss eine Vermieterin Mängel beseitigen ...
onlineurteile.de - Seit 1988 hat die Mieterin das Einfamilienhaus in Dresden gemietet. In dieser langen Zeit waren an den Innen- und Außenwänden des Hauses Risse und einige Feuchtigkeitsschäden entstanden. Diese Mängel müssten beseitigt werden, fand die Mieterin. Dafür forderte sie von der Vermieterin einen Kostenvorschuss von 47.500 Euro.
Die Vermieterin erklärte dies für absurd: Die Kosten seien tatsächlich noch viel höher, auf jeden Fall wesentlich höher als der Verkehrswert des ganzen Hauses. Eine Reparatur wäre unter diesen Umständen unsinnig. Auch der Bundesgerichtshof sah die Vermieterin nicht in der Pflicht (VIII ZR 131/09).
Die Mieterin könne schon deshalb keinen Vorschuss für Reparaturkosten verlangen, weil der Grund für die Rissbildung nicht geklärt sei. Solange die Ursache nicht feststehe, sei es womöglich sinnlos, die Risse zuzukleistern. Die Vermieterin sei nicht dazu verpflichtet, unsinnige Maßnahmen zu finanzieren.
Darüber hinaus bestehe eventuell ein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Wenn der aktuelle Verkehrswert des Gebäudes tatsächlich bei 28.000 Euro liege und diesem Verkehrswert Sanierungskosten von ca. 95.000 Euro gegenüber stünden - was die Vermieterin behaupte -, dann wäre der Aufwand unzumutbar.
Dazu müsse das Landgericht als Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen treffen und danach den Rechtsstreit entscheiden.