Mutter bringt Unterhalt für den Sohn nicht auf

Verfügt der betreuende Vater über genügend Einkommen, muss er zusätzlich den Barunterhalt übernehmen

onlineurteile.de - Mit 16 Jahren hatte die Frau das erste Kind bekommen, mit 18 das zweite. Erst Jahre danach holte sie den Hauptschulabschluss nach. Als sich die Frau von ihrem Ehemann trennte, blieb das ältere Kind bei ihm. Das jüngere ist schwerbehindert und lebt in einem Heim. Die Mutter erklärte sich damit einverstanden, für den Älteren Kindesunterhalt zu zahlen.

Doch später begann sie eine Berufsausbildung. Und trotz einer Nebentätigkeit mit geringfügigem Einkommen konnte die Frau den Barunterhalt für den jetzt 14-Jährigen nicht mehr aufbringen. Sie beantragte bei Gericht, ihr während der Dauer der Ausbildung die Unterhaltszahlungen zu ersparen.

Die Unterhaltspflicht sei aufzuheben, bestätigte der Bundesgerichtshof (XII ZR 70/09). Der Vater des Kindes verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 1.605 und 1.869 Euro. Obwohl er den Minderjährigen bereits versorge und deshalb eigentlich keinen Barunterhalt schulde, müsse er angesichts dieser Ausnahmesituation doch zusätzlich mit Barem einspringen.

Barunterhalt und Kinderbetreuung im eigenen Haushalt seien im Prinzip gleichwertig. Bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht zwischen den Eltern müsse man jedoch flexibel sein. Eine Ausnahmeregelung sei jedenfalls dann zu treffen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil den Barunterhalt nicht aufbringe, während ein leistungsfähiger Verwandter - hier also der Vater - aushelfen könne, ohne seinen eigenen Lebensunterhalt zu gefährden.