Mutter enterbt einen ihrer Söhne

Das Nachlassgericht darf dem Pflichtteilsberechtigten nicht die Nachlassaufstellung vorenthalten

onlineurteile.de - Als die Witwe und Mutter zweier Söhne starb, hinterließ sie ein bescheidenes Vermögen. Ihren Sohn A, mit dem sie schon lange zerstritten war, hatte die Frau enterbt. Den Sohn B setzte sie im Testament als Alleinerben ein. Nach ihrem Tod forderte A, dem nur der Pflichtteil zustand, beim Nachlassgericht Einsicht in die Nachlassakte. Die gestand man ihm zu.

Allerdings entfernte ein Justizbeamter vorher die Aufstellung des Nachlasses, die Alleinerbe B beim Nachlassgericht eingereicht hatte. Das war unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Jena, nachdem A Beschwerde eingelegt hatte (6 W 206/11).

Die zu Kostenzwecken angefertigte Aufstellung dürfe man dem Pflichtteilsberechtigten nicht vorenthalten. Wenn er Akteneinsicht verlange, müsse ihm das Gericht alle Bestandteile der Akte zur Verfügung stellen. So könne sich A zumindest einen Überblick über den Umfang des Nachlasses verschaffen und weitere Angaben des Bruders mit diesem Verzeichnis abgleichen.

Daran habe A ein berechtigtes Interesse, denn vom Umfang des Nachlasses hänge schließlich die Höhe seines Pflichtteils ab. Die Nachlassaufstellung, die der Alleinerbe (beim Antrag auf den Erbschein) erstellt und ans Nachlassgericht geschickt habe, tauge immerhin dazu, den Pflichtteil wenigstens vorläufig einzuschätzen.