Mutter schickt den Sohn nicht zur Schule

Gefängnisstrafe - wegen hartnäckigen Verstoßes gegen die Schulpflicht

onlineurteile.de - Von ihrem Ehemann lebt die Frau getrennt, um ihre Söhne kümmerte sie sich nicht. Zumindest, was deren Schulbesuch betraf. Schon als Zwölfjähriger fing der Jüngste - nennen wir ihn Paul - an, die Schule zu schwänzen. Wenn er doch erschien, störte er den Unterricht, beleidigte Lehrer und Mitschüler. Auf Gespräche mit der Schule oder Kooperation mit dem Jugendamt ließen sich die Eltern trotz zahlreicher Angebote nicht ein.

Mit 15 Jahren ging Paul kaum noch in die Schule. Er hatte den Wissensstand eines Sonderschülers der vierten Klasse, obwohl er altersgemäß die neunte Klasse hätte besuchen müssen. 2009 wurde Paul zum ersten Mal straffällig. Die Mutter wurde wegen Verstoßes gegen die Schulpflicht zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt - ohne Effekt.

Das Familiengericht entzog den Eltern das Sorgerecht für Paul, der zwischendurch monatelang "von zuhause abgehauen" war. Weil sich die Mutter auch danach "vorsätzlich und hartnäckig" nicht um den Schulbesuch scherte, brummte ihr das Landgericht schließlich die Höchststrafe auf, ein halbes Jahr Gefängnis ohne Bewährung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies ihre Berufung zurück und bestätigte die Sanktion (2 Ss 413/10). Wenn Eltern ihren Kindern die Teilnahme an Bildungsmöglichkeiten vorenthielten, beeinträchtige dies die Entwicklung ihrer Persönlichkeit erheblich. Es stelle einen aktiven Verstoß gegen die Schulpflicht dar, wenn sie die Kinder mehr oder weniger sich selbst überließen und sich nicht um den Schulbesuch kümmerten.

Nur in gravierenden Fällen - wenn Eltern das Wohl ihrer Kinder ernsthaft gefährdeten - werde solches Fehlverhalten strafrechtlich geahndet. Da hier aber alle milderen Mittel (Zwangstransport des Kindes in die Schule, teilweiser Entzug des Sorgerechts, Anordnung einer Pflegschaft durch das Jugendamt etc.) erfolglos geblieben seien, habe das Landgericht zu Recht die Höchststrafe verhängt.