Mutter und Sohn wohnen zusammen

Sozialhilfebetrag der Frau darf deshalb nicht gekürzt werden

onlineurteile.de - Die Frau lebte bei ihrem 36-jährigen Sohn. Beide bezogen Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (= Hartz-IV-Leistungen) von jeweils 345 Euro. Als die Mutter 65 Jahre alt wurde, erhielt sie von da an Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII). Allerdings stufte die Behörde sie und ihren Sohn als Bedarfsgemeinschaft ein, weil sie einen gemeinsamen Haushalt führten. Deshalb bekam die Frau nach ihrem 65. Geburtstag nur noch 276 Euro (80 Prozent des Sozialhilferegelsatzes für Alleinstehende).

Mit Erfolg klagte die Sozialhilfeempfängerin gegen die Sozialbehörde: Dieser Abschlag sei rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht (B 8 SO 8/08 R). Eine Sozialhilfeempfängerin und ihr erwachsener Sohn seien nicht als Bedarfsgemeinschaft anzusehen: Nach dem Gesetz sei die Frau als Alleinstehende bzw. als Haushaltsvorstand zu behandeln. Es widerspräche dem Prinzip der Gleichbehandlung, sie jetzt schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.