Mutter will mit Kleinkind nach Russland

Gericht überträgt dem Vater die Entscheidung über den Aufenthaltsort

onlineurteile.de - Tochter K war etwa ein Jahr alt, als die Eltern der Kindesmutter aus Russland zu Besuch kamen. Sie wohnten einige Wochen mit in der kleinen Wohnung. Der Vater des Kindes vertrug sich mit den Schwiegereltern nicht — und die räumliche Enge trug wohl auch dazu bei, die Konflikte zwischen den Eheleuten zu verschärfen. Jedenfalls trennte sich das Paar wenige Monate später.

Der Vater des Kindes kooperierte mit Jugendamt und Familiengericht, um einen Betreuungsplan für das Mädchen auszuarbeiten (inklusive Aufenthalt bei einer Tagesmutter, weil beide Elternteile studierten). Dessen ungeachtet plante die Mutter, mit K zu ihren Eltern nach Russland zu fahren. Angeblich nur für einen Monat. Die Großmutter könne das Kind betreuen, schlug die Mutter vor.

Darauf ließ sich der Vater nicht ein und bekam vom Oberlandesgericht Köln Recht (4 UF 144/11). Während des Verfahrens habe die Frau ständig wechselnde Motive für den Aufenthalt von K bei den Großeltern angegeben, Zeitpunkt und Dauer des beabsichtigten Besuchs geändert. Daher sei es verständlich, dass der Vater befürchte, dass sie mit dem Kind nicht nach einem Monat zurückkehren werde. Seine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit seien nachvollziehbar.

In der ersten Phase der Trennung könne auch eine Reise von vier Wochen die Beziehung zwischen Vater und Tochter gefährden, zumal sein Verhältnis zu den Großeltern gestört sei. Trennung und Streitigkeiten, auch mit den Großeltern, hätten K natürlich belastet. Nun müsse der Betreuungsplan umgesetzt werden, um Stabilität in den Tagesablauf des Kleinkindes zu bringen. Um dies zu gewährleisten, werde dem Vater für fünf Monate die Befugnis übertragen, allein über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden.