Mutter will weniger arbeiten

Teilzeitbeschäftigung steht dem nicht entgegen

onlineurteile.de - Eine Mutter von drei kleinen Kindern arbeitete als Erzieherin in einem Kindergarten. Mit wöchentlich 26 Stunden war sie teilzeitbeschäftigt. Ihren Arbeitgeber bat sie darum, fünf Jahre lang die Arbeitszeit noch weiter herabzusetzen (auf zehn Stunden pro Woche, verteilt auf zwei Tage). Diesen Antrag stützte die junge Mutter auf eine Bestimmung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT): Demnach sollen Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern befristet eine kürzere Arbeitszeit zugestehen, wenn diese minderjährige Kinder betreuen - allerdings nur, wenn die Kürzung keinen betrieblichen Notwendigkeiten in die Quere kommt.

Der Arbeitgeber lehnte den Antrag der Erzieherin ab: Erstens sei sie nicht vollzeitbeschäftigt, lautete der Bescheid. Zweitens sei eine weitere Aufteilung des Arbeitsplatzes mit dem pädagogischen Konzept des Kindergartens unvereinbar. Als Bezugspersonen für die Kinder müssten Erzieherinnen länger zur Verfügung stehen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, die betreffende BAT-Klausel benachteilige Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund (9 AZR 126/02). Teilzeitbeschäftigte arbeiteten oft nicht viel weniger als die tarifliche Arbeitszeit. Genauso wie bei Vollzeitbeschäftigten könnten daher familiäre Pflichten und Arbeit leicht in Widerspruch geraten. Man dürfe Teilzeitbeschäftigte deshalb nicht von der Möglichkeit einer vorübergehenden Kürzung der Arbeitszeit ausschließen.

Trotzdem habe im konkreten Fall der Arbeitgeber den Antrag der Erzieherin ablehnen dürfen, weil ihr Wunsch seinem pädagogischen Konzept widerspreche. Das darauf gegründete Arbeitszeitmodell des Arbeitgebers zähle zu den "dringenden betrieblichen Belangen", die längere Arbeitszeiten der Mitarbeiter notwendig machten.