Mutti wollte im Garten beerdigt werden
onlineurteile.de - Bevor seine Frau gestorben sei, habe sie ihm gesagt, sie wolle verbrannt und in ihrem eigenen Garten beerdigt werden, erklärte der Witwer den zuständigen Kommunalbeamten. Doch das Ordnungsamt lehnte ab. Kaum war die Asche seiner Frau auf dem städtischen Friedhof beigesetzt worden, schlich der Witwer nachts auf den Friedhof und "stahl" die Urne. Anschließend vergrub er sie im Garten.
Die Aktion brachte ihm eine Geldstrafe wegen Störung der Totenruhe ein. Und auch die Stadt gab keine Ruhe: Zwar duldete sie bis auf weiteres, dass die Urne an Ort und Stelle blieb. Aber das Ordnungsamt stellte Bedingungen: Der Witwer müsse dafür sorgen, dass der Privatgrund "nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt werden könne und dauerhaft öffentlich zugänglich" sei. Das müsse er ins Grundbuch eintragen lassen.
Nichts dergleichen geschah. Da erwirkte das städtische Ordnungsamt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, ließ die Urne wieder ausbuddeln und "in Verwahrung nehmen". Diesmal wehrte sich die Tochter der Verstorbenen, doch sie forderte die Asche der Mutter vergeblich zurück. Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte ihren Antrag ab (3 L 751/07).
Eine Beerdigung auf privatem Grund verstoße gegen die öffentliche Sicherheit, wenn dafür keine Erlaubnis vorliege (gemäß nordrhein-westfälischem Bestattungsgesetz). Solle Totenasche außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden, müssten die genannten Bedingungen erfüllt sein. Die Totenruhe müsse gewahrt werden. Die Einschätzung der Behörde, dass dies im Garten der Familie unsicher sei, sei nach der Vorgeschichte nicht zu beanstanden. (Die Familie legte Berufung ein.)