Nach 6.000 km Fahrt: Turbolader kaputt
onlineurteile.de - Der Gebrauchtwagen hatte 191.347 km auf dem Tacho, als er den Besitzer wechselte. Schon nach 6.000 Kilometern machte sich der Motor unangenehm bemerkbar - der Turbolader gab seinen Geist auf. Da der Autohändler seine Hände in Unschuld wusch, ließ der Käufer den Turbolader in einer anderen Werkstatt austauschen. Anschließend verlangte er vom Autohändler vergeblich Ersatz für die Kosten.
Die Rechtslage war eindeutig: Schadenersatz stand dem Käufer nur zu, wenn bereits beim Kauf ein Sachmangel vorhanden war, der den Defekt des Turboladers verursachte. Laut Sachverständigengutachten kamen jedoch mehrere Gründe für den Defekt in Frage: Eine falsch eingelegte Papierdichtung wäre ein Sachmangel gewesen, nicht aber der normale Verschleiß des Dichtungsrings. Woran es wirklich lag, dass der Turbolader kaputt ging, war allerdings nicht mehr aufzuklären. Denn die Werkstatt hatte das defekte Teil "entsorgt". Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, zu wessen Lasten die Ungewissheit gehen sollte (VIII ZR 43/05).
Wenn der Käufer wegen eines Sachmangels Ansprüche geltend mache, müsse er ihn auch beweisen, so der BGH. Innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe der Kaufsache werde dann zu Gunsten des Käufers angenommen, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Im konkreten Fall habe der Käufer selbst seine Beweisnot verschuldet: Denn er hätte dafür sorgen müssen, dass die Werkstatt den defekten Turbolader als Beweismittel aufhebt. Da er dies fahrlässig versäumte, war der Autoverkäufer aus dem Schneider.