Nach dem Abitur freiwilliges soziales Jahr absolviert

Muss der Vater in dieser Zeit Ausbildungsunterhalt zahlen?

onlineurteile.de - Im Sommer 2005 machte die Schülerin, die von ihrem geschiedenen Vater Kindesunterhalt erhielt, das Abitur. Danach absolvierte die junge Frau ein freiwilliges soziales Jahr in der Lebenshilfe. Dafür erhielt sie 330 Euro monatlich. Gleichzeitig bewarb sie sich um einen Studienplatz in Medizin, Sozialwissenschaften oder Sport. Im Oktober 2006 hätte die (mittlerweile volljährige) Abiturientin ein Medizinstudium beginnen können. Da sie die Nachricht (wegen des Nachrückverfahrens) erst zwei Tage vor Studienbeginn erfuhr und auf die Schnelle keine Wohnung am Studienort fand, sagte sie ab. Schließlich trat die junge Frau im April 2007 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin an.

Als sie das Studium sausen ließ, riss dem Vater der Geduldsfaden. Er wollte keinen Unterhalt mehr zahlen und zog vor Gericht. Das Oberlandesgericht Naumburg gab ihm Recht (4 UF 94/07). Nach dem Abschluss der Schule sei jungen Menschen zwar eine gewisse eine Orientierungsphase zuzubilligen. Seit März 2006 sei der Vater jedoch nicht mehr zahlungspflichtig. Wenn ein volljähriges Kind längere Zeit auf einen Studienplatz (oder Ausbildungsplatz) warten müsse, müsse es während der Wartezeit selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Auch das freiwillige soziale Jahr begründe keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es weder Bestandteil der Ausbildung, noch notwendige Voraussetzung für diese sei. Dass man dabei eventuell Fachwissen erwerbe, das beim Medizinstudium nützlich sein könnte, genüge nicht. Außerdem habe die Tochter ja auch ganz andere Fächer in Betracht gezogen. Und mittlerweile sei die junge Frau ohnehin nicht mehr bedürftig: Mit der Ausbildungsvergütung von 500 Euro und dem staatlichen Kindergeld (154 Euro) könne sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.