Nach der Gesellenprüfung beim Arbeitgeber geblieben

Ab wann gibt es in so einem Fall bei einer Krankheit Lohnfortzahlung?

onlineurteile.de - Ein junger Mann wurde in einem Handwerksbetrieb zum Dachdecker ausgebildet. Nachdem er die Gesellenprüfung bestanden hatte, stellte ihn der Arbeitgeber als Geselle an. Als der neue Geselle in den ersten Wochen des neuen Arbeitsverhältnisses erkrankte, verweigerte ihm sein Chef die Lohnfortzahlung: Nach der gesetzlichen Regelung müsse ein Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestehen ("Wartezeit"), bevor ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entstehe, argumentierte der Arbeitgeber.

Das Bundesarbeitsgericht gab jedoch dem Gesellen Recht, der die Lohnfortzahlung einklagte (5 AZR 436/02). Auch die zur Berufsausbildung Beschäftigten seien als Arbeitnehmer anzusehen. Wie Arbeitnehmer bekämen Auszubildende im Krankheitsfall ihre Vergütung nur weitergezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis mindestens vier Wochen bestehe. Wer jedoch im Anschluss an die Berufsausbildung vom Arbeitgeber in ein normales Arbeitsverhältnis übernommen werde, habe ohne erneute Wartezeit Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn sich das Arbeitsverhältnis, so wie hier, nahtlos an das Ausbildungsverhältnis anschließe, seien beide als Einheit zu betrachten.