Nach der Jahrhundertflut im Osten
onlineurteile.de - Im Sommer 2002 zerstörte die Jahrhundertflut im Osten Deutschlands viele Häuser. Einen betroffenen Ladenbesitzer brachten die Wassermassen zur Aufgabe: An eine Nutzung der gemieteten Räume sei nicht mehr zu denken, schrieb er dem Vermieter. Der Mieter zahlte ab August keine Miete mehr und kündigte im November den Mietvertrag. Der Vermieter war damit nicht einverstanden: Die Flut sei ein Ausnahmezustand gewesen, für den niemand verantwortlich sei, meinte er. Die Schäden stellten keinen Mangel der Mietsache dar, weil die Räume in einem eigentlich nicht hochwassergefährdeten Gebiet lägen. Er klagte den Mietrückstand ein.
Das Amtsgericht Grimma erklärte jedoch die fristlose Kündigung des Mieters für berechtigt (2 C 0983/02). Das Hochwasser habe die Tauglichkeit der Räume für den vorgesehenen Zweck vollständig aufgehoben. Der Mieter könne sein Gewerbe dort nicht mehr betreiben, vorher müssten sie trockengelegt und renoviert werden. Für den Mieter, dessen wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehe, sei es unzumutbar, darauf zu warten. Außerdem gefährdete ein längerer Aufenthalt in durchfeuchteten Räumen seine Gesundheit. Unter solchen Umständen wiege das Interesse des Vermieters an den Mieteinnahmen weniger schwer.