Nach der Scheidung die Karriereleiter hinaufgeklettert

Kann die Ex-Ehefrau unter diesen Umständen mehr Unterhalt verlangen?

onlineurteile.de - Schon 1996 war die Ehe geschieden worden, die zwei kleinen Kinder des Paares blieben bei der Mutter. Die frühere Krankengymnastin konnte also nicht arbeiten gehen. Zum Zeitpunkt der Scheidung bezog der Ehemann ein Nettoeinkommen von 2.871 DM monatlich. Davon zahlte er Kindesunterhalt und zusätzlich 600 DM Ehegattenunterhalt an seine Frau. Acht Jahre später verdiente der Mann 4.385 Euro netto. Nach einem Wechsel des Arbeitgebers war der Software-Spezialist im Laufe der Jahre die Karriereleiter hinaufgeklettert. Von diesem Erfolg wollte nun auch seine Ex-Frau profitieren: Sie klagte auf höheren Unterhalt.

Ob eine Gehaltssteigerung nach der Scheidung in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die vermehrten Einkünfte auf einer "schon während der Ehe angelegten beruflichen Entwicklung beruhen". Das treffe in diesem Fall nicht zu, argumentierte der Ehemann: Er habe nach der Scheidung eine neue Arbeitsstelle angetreten und damit eine ganz andere Richtung eingeschlagen. Mit dieser Argumentation überzeugte er das Oberlandesgericht Celle nicht (15 UF 222/04).

Nach wie vor bewege er sich in einem Berufsfeld, das seinem Fachhochschulstudium im Bereich Software Engineering entspreche. Dass sich sein Tätigkeitsschwerpunkt vom technischen auf den Marketingbereich verlagert habe, ändere nichts daran: Der Arbeitgeber habe sein technisches Know-how fürs Marketing einsetzen wollen. Dafür habe er keine zusätzliche Ausbildung benötigt: Basis für seinen Werdegang sei also immer noch sein damals, während der Ehe, erworbenes und erweitertes Wissen.

Der nacheheliche Unterhalt wurde nun auf monatlich 1.253 Euro festgesetzt, doch die Freude währt wohl nicht lang: Sobald der heute zehnjährige Sohn (wie schon die ältere Tochter) auf das Gymnasium wechsle und täglich bis 14 Uhr außer Haus sei, müsse sich die Frau eine Teilzeitarbeit in ihrem früheren Beruf suchen, erklärten die Richter.