Nach Knieoperation arbeitsunfähig
onlineurteile.de - Ein Fußgänger stolperte und verdrehte sich das linke Knie. Die ärztliche Diagnose "Kniegelenksdistorsion" (Zerrung der Gelenkbänder durch Überdrehung) hörte sich nicht besonders dramatisch an. Da aber die Schmerzen im Knie anhielten, wurde eine Arthroskopie (Gelenkspiegelung) durchgeführt, um deren Ursache festzustellen. Pech für den Patienten: Durch den Eingriff entwickelte sich eine eitrige Gelenksentzündung, ein für die Arthroskopie "typisches" Risiko. Der Patient wurde arbeitsunfähig.
Als er von seiner Unfallversicherung Leistungen für Invalidität forderte, bekam er einen ablehnenden Bescheid. Begründung: Bei dem operativen Eingriff seien auch degenerative Veränderungen im Knie behandelt worden. Diese Vorschäden und die Infektion hätten nichts mit dem Unfall zu tun.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf, das den Versicherer zur Zahlung verurteilte (4 U 220/02). Die Komplikationen seien auf den Unfall zurückzuführen, denn nur wegen der unfallbedingten Beschwerden habe sich der Mann operieren lassen, befanden die Richter. Dass während der Operation Infektionserreger in das Kniegelenk eingedrungen seien, sei Folge des Unfalls - denn ohne Unfall wäre sie nicht notwendig geworden.
Bis zum Unfall habe der Versicherungsnehmer keine Knieprobleme gehabt: Die bei dem Eingriff diagnostizierten und mitbehandelten degenerativen Vorschäden im Knie hätten sich noch gar nicht bemerkbar gemacht und seien erst recht nicht Anlass für die Operation gewesen. Die Arthroskopie habe der Diagnose dienen sollen. Es verkehre den Sinn der Operation ins Gegenteil, wenn der Versicherer nun behaupte, ihr Zweck sei es gewesen, degenerative Veränderungen zu behandeln. Dabei hätten diese laut medizinischem Gutachten bis dahin keinerlei "Krankheitswert" gehabt.