Nach Sturz: Wirbelsäulenoperation zumutbar?
onlineurteile.de - Ein Schweißer war aus sechs Metern Höhe abgestürzt und hatte sich schwer verletzt. Der erste Lendenwirbelkörper und das linke Handgelenk waren gebrochen. Dennoch wollte die Unfallversicherung keine Invaliditätsentschädigung zahlen. Begründung: Zum einen sei die Wirbelsäule sei bereits vorgeschädigt gewesen. Zum anderen sei der dauerhafte Schaden nur so schwerwiegend, weil sich der Versicherungsnehmer geweigert habe, sich an der Wirbelsäule operieren zu lassen. Das verstoße gegen die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Beim Oberlandesgericht Frankfurt hatte das Unfallopfer mit seiner Zahlungsklage Erfolg (7 U 197/01). Der Vorschaden sei nicht bewiesen. Und dass der medizinische Sachverständige des Versicherers empfehle, Wirbelkörper zwecks Stabilisierung operativ zu verbinden, belege noch keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers. Dieser müsse sich auf Verlangen der Unfallversicherung nur auf einfache und gefahrlose Operationen einlassen, "zu denen sich ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände entschließen würde". Der Versicherungsnehmer müsse kein Risiko eingehen, das der Arzt bloß "als vertretbar" einschätze, aber nicht als gering oder minimal.