Nach Unfall Polizei nicht verständigt

Darf deshalb der Kfz-Versicherer wegen Unfallflucht die Leistung verweigern?

onlineurteile.de - Autofahrer X fuhr nachts auf der Landstraße nach Hause. Gegen 1 Uhr kam sein Wagen in einer Kurve ins Schleudern — nach Aussage von X bei dem Versuch, Rehen auf der Fahrbahn auszuweichen. Das Auto prallte gegen einen Baum, was bei beiden erhebliche Schäden hinterließ. X selbst blieb heil und verständigte den ADAC, der den Wagen abschleppte. Von einem Bekannten ließ er sich an der Unfallstelle abholen. Polizei und Straßenbauamt (zuständig für den Baum) rief der Autofahrer nicht an.

Deshalb wurde wegen Unfallflucht gegen X ermittelt, das Verfahren allerdings später eingestellt. Trotzdem weigerte sich die Kfz-Versicherung mit Verweis auf dieses Vergehen, den Unfallschaden von rund 27.000 Euro zu regulieren.

Autofahrer dürfen sich vom Unfallort nur entfernen, wenn gewährleistet ist, dass nachträglich alle nötigen Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Schäden getroffen werden können. X hatte es zwar versäumt, die Polizei zu informieren, den Unfall aber angeblich sofort bei der Kfz-Versicherung gemeldet. Deren Argument: Wenn X Unfallflucht begehe, verletze er damit automatisch auch seine Pflicht ihr gegenüber, zur Aufklärung des Unfalls beizutragen.

So einen Automatismus gebe es nicht, erklärte der Bundesgerichtshof (IV ZR 97/11). Wenn X es unterlassen habe, die Polizei und das Straßenbauamt als "Unfallgeschädigten" (der Baum!) zu verständigen, verletze das nicht gleichzeitig das Interesse des Versicherers an der Aufklärung des Unfallgeschehens. Habe X den Versicherer tatsächlich — wie behauptet — nach dem Unfall "unverzüglich" informiert, seien die Interessen des Unternehmens vom Fehlverhalten des Autofahrers überhaupt nicht berührt.

Anders als die Vorinstanz wies der Bundesgerichtshof deshalb die Klage von Autofahrer X auf Versicherungsleistungen nicht ab: Die Vorinstanz müsse sich nochmals mit dem Fall befassen und klären, ob die Behauptung des Versicherungsnehmers zutreffe, so die Bundesrichter. Wenn die Vorinstanz zu diesem Ergebnis komme, habe Herr X Anspruch auf Schadenersatz von der Versicherung.