Nach Unfall Porsche als Ersatzauto gemietet
onlineurteile.de - Wird ein Wagen bei einem Unfall beschädigt, kann der Unfallgeschädigte vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers unter anderem Schadenersatz für die Kosten eines Mietautos verlangen — für die Zeit, in der sein eigener Wagen repariert wird. Vorausgesetzt, der Unfallgeschädigte benötigt ein Auto und geht beim Mieten "wirtschaftlich" vor.
Das kann man vom Geschäftsführer der E-GmbH nicht behaupten. Nach einem Unfall mit dem Geschäftswagen wollte er sich mal etwas gönnen. Im Namen der Firma mietete er für sechs Tage einen Porsche (911 Carrera Cabrio mit 345 PS; Miete: 1.507 Euro plus Nebenkosten).
Die Haftpflichtversicherung des "Schuldigen" zahlte nur 811 Euro und wurde von der E-GmbH auf Erstattung des Differenzbetrags verklagt. Darauf habe die Firma keinen Anspruch, urteilte das Landgericht Wuppertal (16 S 69/11). Kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte zu diesem Preis ein Auto gemietet. Angesichts einer Fahrleistung von 241 Kilometern in sechs Tagen sei der Betrag von 1.507 Euro absolut unangemessen. Er stehe in krassem Missverhältnis zu den Kosten, die entstanden wären, wenn der Geschäftsführer ein Taxi benutzt hätte.
Bei einem Taxi-Tarif von 1,60 Euro pro km (zuzüglich Grundgebühren und Wartezeiten) hätte der Geschäftsmann die Strecke von 241 km für maximal 500 Euro zurücklegen können. Die geforderten Mietwagenkosten seien mehr als dreimal so hoch. Zudem hätte die GmbH mit einem Taxi Benzinkosten gespart und der Geschäftsführer hätte nicht selbst am Steuer sitzen müssen. Das Telefon im Mietwagen hätte er im Taxi ohne weiteres durch ein (vermutlich ohnehin vorhandenes) Mobiltelefon ersetzen können.
Normalerweise halte die Justiz ein Mietauto für erforderlich, wenn der/die Unfallgeschädigte mindestens 20 km täglich mit dem Auto fahren müsse. Dabei handle es sich aber nicht um eine starre Grenze. Bei besonders teuren Mietfahrzeugen müsse man "die Latte höher legen". Dann sei auch bei einem Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km pro Tag die Grenze noch nicht erreicht, ab der ein Unfallgeschädigter Ersatz für Mietwagenkosten verlangen könne.