Nachbarn im Clinch

Hauseigentümer streiten über einen mit Stacheldraht bewehrten Holzzaun

onlineurteile.de - Zwei Münchner Ehepaare bewohnen je eine Hälfte eines Doppelhauses. Ihre Freizeit widmen sie dem schönen Zweck, den Nachbarn das Leben schwer zu machen. Daher sind die Beteiligten bei der Justiz gut bekannt: Jeder Konflikt führt zu einem Prozess. Aktueller Zankapfel: eine 1,80 Meter hohe Holzkonstruktion des Eigentümers A an der Grundstücksgrenze, die mit Stacheldraht bestückt ist. Der Holzzaun war schon einmal Thema vor Gericht. Damals erklärten beide Hauseigentümer, der Zaun solle so bleiben.

2006 verlangte B jedoch, die "Befestigungsanlage" müsse verschwinden. Sie erinnere an die Grenze der ehemaligen DDR und verschatte sein Grundstück. Außerdem benutze Herr A die Holzkonstruktion, um sich zu verstecken und ihn mit Blumenzwiebeln zu bewerfen oder auf andere Weise zu schikanieren. Nur die Klage von B sei Schikane, konterte Widersacher A. Er benötige den Zaun, um seine Privatsphäre gegen dessen ständige Anfeindungen zu schützen. Außerdem verdecke der Zaun die überaus hässliche Grenzbepflanzung der Nachbarn B.

Der Zaun beeinträchtige die Eheleute B nicht, entschied das Amtsgericht München (173 C 23153/06). Ihre eigenen Pflanzen überwucherten ihn ja weitgehend. Auch in der Nachbarschaft standen mehrere Zäune in dieser Höhe. Zwar widerspreche die Stacheldraht-Anlage den Grundsätzen eines normalen Umgangs mit den Mitmenschen: Stacheldraht habe nun einmal einen aggressiven und feindseligen Charakter.

Trotzdem habe das Ehepaar B keinen Anspruch darauf, dass der Zaun entfernt werde. Seit 2004 - als zuletzt über den Zaun gestritten wurde - habe sich an der Konstruktion nichts geändert. Seinerzeit habe man sich darauf geeinigt, er solle bleiben. Das müsse nun auch gelten. Wenn schon ansonsten über alles Mögliche gestritten werde, müsse sich das Paar A nun wenigstens darauf verlassen können.