Nachbarn widersetzen sich kommunaler Baugenehmigung

Baubehörde informiert Bauherren zu spät - Kommune ist schadenersatzpflichtig

onlineurteile.de - Eine Architektengemeinschaft plante den Bau eines Wohn- und Bürohauses. Nach Gesprächen mit Mitarbeitern der kommunalen Baubehörde kauften die Architekten ein Grundstück und nahmen dafür ein Darlehen auf. Die städtische Behörde genehmigte das Bauvorhaben im Dezember 1996. Am 20. Februar 1997 legten Anwohner des Grundstücks Widerspruch gegen die Genehmigung ein - darüber informierte die Behörde jedoch die Bauherren erst zwei Monate später. In der Zwischenzeit hatten diese einen weiteren Kredit aufgenommen und mit den Bauarbeiten begonnen.

Nachdem sich die Anwohner vor Gericht durchgesetzt und das Bauvorhaben endgültig gestoppt hatten, verklagte die Architektengemeinschaft die Kommune auf Schadenersatz. Beim Bundesgerichtshof bekamen die Architekten Recht (III ZR 414/02). Zum einen sei die Baugenehmigung selbst rechtswidrig gewesen, erklärten die Bundesrichter. Denn das Bauvorhaben füge sich wegen der vorgesehenen Höhe nicht in die Umgebung ein und hätte gar nicht erst erlaubt werden dürfen. Das hätten die Beamten, allerdings auch die Architekten wissen müssen. Letztere müssten sich daher ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen.

Zum anderen hätte die Behörde die Bauherren sofort über den Widerstand der Anwohner informieren müssen: Denn dadurch seien weitere Investitionen riskant geworden. So hätten es die Beamten auch selbst gesehen und vor dem "Risiko weiterer Bautätigkeit" gewarnt, aber eben erst Ende April. Eine formlose Mitteilung zum Widerspruch der Nachbarn Ende Februar hätte genügt, um die Bauherren vor Verlusten zu bewahren. Zweifellos hätten diese während eines Prozesses um die Baugenehmigung kein zweites Darlehen aufgenommen und auch nicht mit den Bauarbeiten begonnen.