Nachts müssen die Gäste drinnen sitzen ...
onlineurteile.de - Die Stadt Koblenz legte sich für die Nachtruhe ihrer Bewohner ins Zeug: Drei Gaststätten am Münzplatz wurde es verboten, nach 23 Uhr ihre Gäste im Freien zu bewirten: Sie hätten regelmäßig die zulässigen Lärmwerte überschritten. Gegen das Verbot legten die Gastwirte Widerspruch ein: Die Immissionen seien verkehrt ermittelt worden, behaupteten sie. Außerdem sei es falsch, nur sie mit einem Verbot zu belegen. Andere Gaststätten im Stadtgebiet würden nicht einmal kontrolliert.
Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte sich auf die Seite der Kommune (1 L 807/09, 1 L 808/09, 1 L 809/09). Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete zwischen 22 Uhr und sechs Uhr früh jede Störung der Nachtruhe. Die sei gar nicht zu vermeiden, wenn Restaurant-Gäste draußen tafelten: Da klirrten Gläser und Geschirr, da würden Stühle verrückt, da unterhielten sich die Gäste und lachten.
Es komme daher gar nicht mehr darauf an, ob die Stadt die Intensität der Geräusche 100-prozentig genau gemessen habe. Man könne jedenfalls nicht ausschließen, dass die Nachtruhe der Anwohner am Münzplatz gestört werde. Die Stadt Koblenz sei geradezu verpflichtet, dagegen vorzugehen. Das wirtschaftliche Interesse der Gastwirte müsse gegenüber dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten.
Sollte es zutreffen, dass die Stadt gegen andere Gastwirte pflichtwidrig nichts unternehme, begründe das keinen Anspruch der Gastwirte am Münzplatz darauf, von der Stadtverwaltung ebenfalls rechtswidrig verschont zu werden.