Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe erstritten
onlineurteile.de - Eine arbeitslose Frau prozessierte gegen die Bundesagentur für Arbeit, weil sie ihr für 2003 und 2004 zu wenig Arbeitslosenhilfe bewilligt hatte. Sie erreichte in dem Rechtsstreit, dass ihr die Bundesagentur für Arbeit rund 9.200 Euro nachzahlen musste. Prompt forderte die ARGE Düsseldorf von der Frau Hartz-IV-Leistungen (= Arbeitslosengeld II) zurück, die sie mittlerweile bezog: Sie habe nun den Vermögensfreibetrag überschritten.
Gegen diese Maßnahme klagte die Hilfeempfängerin und bekam vom Sozialgericht Düsseldorf Recht (S 35 AS 12/07). Zweck der Nachzahlung sei es, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, nachdem die Frau seinerzeit zu wenig Arbeitslosenhilfe erhalten habe. Diese Summe dürfe nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Ansonsten kämen der arbeitslosen Frau die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zugute, die ihr zuständen. Das bedeutete eine besondere Härte. Dass diese Leistungen verspätet gewährt worden seien, habe schließlich die Behörde zu verantworten und nicht die Hilfeempfängerin.