Nachzügler auf der Kreuzung

Er kam nicht schnell genug weg und stieß mit querendem Wagen zusammen

onlineurteile.de - Autofahrer X war in die Kreuzung eingefahren, als für ihn die Ampel auf "Grün" stand. Zu seinem Pech konnte er sie aber nicht zügig überfahren: Er musste hinter zwei Rechtsabbiegern anhalten, die ihrerseits warten mussten, weil Fußgänger die Straße überquerten. Das dauerte so lange, bis der Querverkehr "grünes Licht" bekam. Autofahrer Y fuhr in dem Moment auf die Kreuzung zu, musste nicht anhalten und fuhr entsprechend flott in die Kreuzung ein. Da krachte er mit dem Wagen von X zusammen.

Y wähnte sich vollkommen im Recht, weil seine Ampel auf "Grün" stand. Also habe er Vorfahrt gehabt. Doch als er X auf Schadenersatz für die Reparaturkosten verklagte, winkte das Oberlandesgericht (OLG) Köln ab (7 U 163/11). Zu dem Unfall hätten beide Autofahrer gleichermaßen beigetragen, so das OLG, daher hafte jeder für die Hälfte des Schadens.

Das grüne Lichtzeichen sei kein Freibrief für den Einfahrenden, ohne Rücksicht auf Nachzügler die Kreuzung zu queren. Derjenige, der die Vorfahrt habe, müsse Nachzüglern die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu räumen. Bei "Grün" "fliegend" (= ohne Anhalten) in die Kreuzung einzufahren, sei nur zulässig, wenn die Kreuzung frei sei.

Darauf dürfe auch ein Vorfahrtsberechtigter nicht einfach blind vertrauen, davon müsse er sich überzeugen. Mit Nachzüglern müsse man auf einer Kreuzung immer rechnen — anders läge der Fall natürlich, wenn X bei Rot in die Kreuzung gefahren wäre. Dann träfe ihn die alleinige Schuld an dem Unfall. X habe aber nicht die Vorfahrt von Y missachtet.

Vielmehr sei er bereits auf der Kreuzung gestanden und nicht vorwärts gekommen. Nachzügler dürften sich allerdings auch nicht blindlings darauf verlassen, dass der Querverkehr auf die Vorfahrt verzichten werde. Wer auf der Kreuzung aufgehalten werde, dürfe sich nur langsam vortasten und müsse den einsetzenden Querverkehr genau beobachten.