Nächtlicher Unfall im Hallenbad

Haustechniker, der Bekannte unbefugt einließ, haftet dafür nicht

onlineurteile.de - Gegen Mitternacht ging der 24-jährige T nach einem privaten Fest in eine Kneipe. Dort traf er auf Herrn B und seine Freunde. Herr B war Haustechniker im städtischen Hallenbad, besaß dafür einen Schlüssel und hatte vor, dort mit zwei Freunden zu übernachten. Dann kam am Tisch die (Schnaps-)Idee auf, dass man baden gehen könnte. Gegen zwei Uhr morgens betrat eine Gruppe von sieben Personen das Hallenbad.

Damit das unerlaubte nächtliche Treiben nicht auffiel, wurde nur eine Art Notbeleuchtung eingeschaltet. Alkoholisiert und in ausgelassener Stimmung sprangen alle ins Schwimmbecken, ohne etwas zu sehen. Unglücksrabe T versuchte es ausgerechnet im Nichtschwimmerbereich (Wassertiefe: 80 Zentimeter) mit einem steilen Kopfsprung und prallte mit dem Kopf auf den Beckenboden. Seither ist der junge Mann querschnittsgelähmt.

Seine Klage gegen Haustechniker B auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart abgewiesen (12 U 214/08). Herr B habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er der Gruppe unbefugt Zutritt zum Hallenbad verschaffte. Der Gruppe gegenüber sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen, sie von gefährlichen Sprüngen abzuhalten - was er aber sogar versucht habe.

Alle Personen seien aus freien Stücken mitgegangen. Alle hätten gewusst, dass sie sich unberechtigt dort aufhielten und akzeptiert, dass deswegen das Licht nicht eingeschaltet wurde. Das sei erkennbar riskant, schon weil man stolpern könne. Mit Anlauf kopfüber in ein unbeleuchtetes Becken zu springen, dessen Tiefe man nicht kenne, stelle erst recht ein waghalsiges Fehlverhalten dar.

Auch wenn man berücksichtige, dass die Gruppe vorher gezecht hatte - T habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 bis 1,4 Promille gehabt-, sei dafür nicht Haustechniker B verantwortlich. Erwachsenen Personen müsse sich selbst in diesem Zustand der Gedanke aufdrängen, dass ein Kopfsprung unter diesen Umständen gefährlich sei.