Nächtliches "Spontanrennen"
onlineurteile.de - Drei Burschen - jeder im eigenen Auto - waren gegen 22 Uhr auf einer Staatsstraße unterwegs. Zwei verabredeten "spontan" per Handy, den vorne fahrenden Freund zu überholen und dann ein Wettrennen zu veranstalten. Zuerst fuhren die beiden parallel (auch auf der Gegenfahrbahn (!)), dann schalteten sie als Startsignal auch noch die Fahrzeugbeleuchtung aus. Ohne Licht fuhren die jungen Männer mit weit überhöhter Geschwindigkeit dahin. Nach ca. 500 Metern schalteten sie es wieder ein und fuhren weitere 2,5 km um die Wette.
Wegen Teilnahme an einem "wilden Autorennen" brummte der Amtsrichter beiden eine Geldbuße von 400 Euro auf, ersparte dem 19-jährigen F jedoch ein Fahrverbot. Begründung: Als Fahranfänger befinde sich F noch in der Probezeit und müsse ohnehin mit weiteren Sanktionen rechnen (Verlängerung der Probezeit, Teilnahme am Verkehrsunterricht). Bisher habe er keinen Verkehrsverstoß begangen.
Das Oberlandesgericht Bamberg war weniger gnädig und verhängte auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin ein Fahrverbot von einem Monat (3 Ss OWi 1756/10). Auf öffentlichen Straßen seien Autorennen verboten, das gelte auch für so genannte "wilde" (also nicht organisierte, spontane) Rennen. Dafür sei das Bußgeld angemessen, ein Fahrverbot ebenfalls.
Die zwei Fahrer hätten leichtsinnig sich und andere gefährdet: durch Fahren ohne Licht bei Dunkelheit und das über mehrere Kilometer, inklusive der Fahrspur für den Gegenverkehr. Nur zufällig sei ein schwerer Unfall mit Personenschaden ausgeblieben. Angesichts dessen sei es nicht angebracht, vom Regelfahrverbot abzuweichen. Die Teilnahme am Verkehrsunterricht habe nicht die "Warnfunktion" eines Fahrverbots: Das mahne Verkehrssünder viel nachdrücklicher, sich auf ihre Pflichten zu besinnen.