Nahrungsergänzungsmittel ...
onlineurteile.de - Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln legten sich mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an. Bei dem Streit ging es um drei Produkte, die in den Niederlanden als Lebensmittel verkauft werden. Das Bundesamt stufte die Mittel jedoch als Arzneimittel ein und nahm sie wegen fehlender Zulassung vom deutschen Markt.
Eines der Mittel in Tablettenform enthält 50 mg Bioflavanole (gewonnen aus Traubenkernen). Dieser Stoff kommt in vielen Nahrungsmitteln vor (z.B. in Äpfeln und Rotwein); über therapeutische Wirkungen oder gesundheitliche Risiken liegen keine Erkenntnisse vor. Das zweite Produkt ist ein Pulver mit gefriergetrockneten Bakterien, das verrührt als probiotischer Joghurt gegessen werden kann. Umstritten war auch eine hochdosierte Vitamin-E-Kapsel.
In Bezug auf die ersten beiden Produkte hat das Bundesverwaltungsgericht den Herstellern Recht gegeben (3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06). Es gehe nicht an, zum Verzehr bestimmte Produkte sozusagen "auf Verdacht" den Arzneimitteln zuzuordnen und damit ihren Verkauf unmöglich zu machen, weil sie als Arzneimittel (wegen mangelnder therapeutischer Wirksamkeit) nicht zugelassen seien. Erwägungen des Gesundheitsschutzes rechtfertigten diese Praxis nicht, zumal gleichartige Produkte unbeanstandet als Lebensmittel auf dem Markt seien.
Anders liege der Fall bei Mitteln, die nachweisbar erheblich auf die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers wirkten. Das treffe auf das Vitamin-E-Präparat zu: Laut Bundesgesundheitsamt zeigten ähnlich hoch dosierte Präparate bei bestimmten Vitamin-Mangel-Erkrankungen eine therapeutische Wirkung. Auf Basis dieser wissenschaftlichen Aussage seien in Deutschland vertriebene gleichartige Produkte als Arzneimittel eingestuft worden.