"Navi" aus abgemeldetem Wagen geklaut
onlineurteile.de - Anfang 2011 meldete Versicherungsnehmerin D eines ihrer Fahrzeuge bei der Zulassungsstelle ab. Da sie es später wieder benutzen wollte, endete damit nicht der Versicherungsvertrag mit der Kfz-Kaskoversicherung, sondern ging in eine "Ruheversicherung" über. Nach den Versicherungsbedingungen muss der Halter einen abgemeldeten Wagen in einer Garage oder auf einem "umfriedeten Abstellplatz" abstellen.
Dieser Begriff wurde zum Streitpunkt mit der Versicherung, als Frau D einen Diebstahl meldete: Die Täter hatten eine Seitenscheibe des Autos eingeschlagen und das Navigationsgerät gestohlen. Der Wagen habe direkt vor der Hauswand gestanden, erklärte die Versicherungsnehmerin, davor und daneben parkten andere Fahrzeuge der Familie. Zusätzlich werde das Grundstück von zwei Rottweilern Hunde bewacht, die allerdings in jener Nacht nicht bellten.
Den Einbau eines neuen Navigationsgeräts müsse die Teilkaskoversicherung finanzieren, forderte Frau D. Das Unternehmen lehnte ab: Sie habe den Wagen nicht in einem abgeschlossenen Hofraum abgestellt, damit entfalle der Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das anders (12 U 196/11). Die Versicherungsnehmerin habe das abgemeldete Fahrzeug nicht unzulänglich aufbewahrt. Was ein "umfriedeter" Abstellplatz sei, könne man verschieden interpretieren.
Die Vertragsklausel fordere als Hemmschwelle für Diebe eine Absperrung: Das könne ein Zaun, eine Mauer oder eine Hecke sein, die als physisches Hindernis den Zugang zum Wagen erschwere. Dass dieses Hindernis ein verschlossenes Tor sein müsse, sei der Klausel nicht zu entnehmen. Im konkreten Fall sei der Wagen an zwei Seiten durch bauliche Anlagen und an den anderen zwei Seiten durch Fahrzeuge vor Diebstahl geschützt gewesen. Das sei sicher genug.
Und selbst wenn man diesen Schutz als unzureichend einstufen wollte: Der Verstoß gegen den gebotenen Sicherheitsstandard wäre nicht die Ursache dafür, dass das Navigationsgerät gestohlen wurde. Der Diebstahl hätte sich auch ereignet, wenn Frau D den Wagen mit einer Kette oder das ganze Grundstück mit einem halbhohen Zaun gesichert hätte. Solche Schutzmaßnahmen hätten die professionell vorgehenden Täter nicht abgeschreckt. In dieser Nacht seien am gleichen Ort weitere hochwertige Navigationssysteme aus Luxusfahrzeugen entwendet worden, wie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft belegten.
Ohne jede Scheu hätten sich die Täter in unmittelbarer Nähe der Häuser bewegt und Autos aufgebrochen. Wer so kaltblütig vorgehe, lasse sich nicht von einem Zaun oder einer Kette von seinen Plänen abbringen. Dass der Versicherungsfall eingetreten sei, gehe also in keiner Weise auf das Konto von Frau D. Der Versicherer müsse den Verlust ersetzen.